Ihre Anwältin

Rechtsanwältin Dr. Linda Kuball, LL.M. ist Ihre Spezialistin im Medizinrecht. 


Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Köln begann Frau Dr. Kuball ihre berufliche Tätigkeit in einer auf das Medizinrecht spezialisierten Kanzlei. 


Berufsbegleitend absolvierte sie erfolgreich den postgraduierten Masterstudiengang „Medizinrecht“ und ist seither berechtigt, den akademischen Titel „LL.M.“ (Master of Laws) zu tragen. 


Seit dem Jahr 2014 ist Frau Dr. Kuball als Fachanwältin für Medizinrecht tätig und gründete im Jahr 2021 ihre eigene Kanzlei im Hamburger Zentrum: iuramedics. 


Frau Dr. Kuball berät Ärzte, Zahnärzte und andere Leistungserbringer im Gesundheitswesen in allen Bereichen des Medizin-, Arzt- bzw. Gesundheitsrechts.

 

Rechtsgebiete

Angestellte Ärzte und Zahnärzte sind aus der Versorgung in Praxen und Krankenhäusern nicht mehr wegzudenken. 

Der Trend zur Anstellung statt zur Niederlassung hält an. 


iuramedics berät Praxisinhaber sowie MVZ- oder Krankenhausträger im Zusammenhang mit der Anstellung von Ärzten bzw. Zahnärzten. Hierzu zählen der Abschluss sowie die Änderung von Arbeitsverträgen ebenso wie die Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Aufgrund der vertragsärztlichen Besonderheiten ist es essentiell, dass der Arbeitsvertrag mit den Grundsätzen des Vertragsarztrechts, der Rechtsprechung sowie Spruchpraxis der Zulassungsgremien übereinstimmt. Auch angestellte Ärzte und Zahnärzte vertritt iuramedics bei individuellen Rechtsfragen oder arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten. Ein Schwerpunkt stellt die Beratung von Chefärzten und Klinikdirektoren bei der Erstellung und Verhandlung von Chefarztverträgen dar.

Fast jeder Arzt wird in seinem ärztlichen Berufsleben einmal mit einem (vermeintlichen) Behandlungsfehler konfrontiert. Viele Patienten behaupten, nicht richtig behandelt worden zu sein und fordern Schadensersatz und Schmerzensgeld, wenn der erwünschte Behandlungserfolg ausbleibt.


Neben der Beratung, wie Haftungsrisiken in der Praxis oder dem Krankenhaus strukturell vermieden werden können, steht iuramedics Ihnen in Absprache mit Ihrer Berufshaftpflichtversicherung bei der Abwehr etwaiger Forderungen zur Seite und vertritt Sie in gerichtlichen Verfahren. Sollte bei der Behandlung eines Patienten tatsächlich einmal etwas schief gelaufen sein, tritt iuramedics für Sie mit den Patienten und Ihren Vertretern in Verhandlungen, um einen für alle Parteien gerechten Ausgleich zu erzielen.


iuramedics vertritt ausschließlich Leistungserbringer, d.h. Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte. Patienten werden nicht vertreten und sollten sich an einen Patientenanwalt wenden.

Während Ärzte früher vorwiegend in Einzelpraxen tätig waren, schließen sich Ärzte und Zahnärzte heutzutage zur Versorgung ihrer Patienten überwiegend zusammen.


Ob in Berufsausübungsgemeinschaft (sog. Gemeinschaftspraxis) oder Praxisgemeinschaft, MVZ oder ärztlicher Kooperationsgemeinschaft, einer jeden Kooperation muss ein wohl überlegtes Konzept zugrunde liegen. Gemeinsam mit Ihnen entwickelt iuramedics ein den regulatorischen Vorgaben entsprechendes Konstrukt und erstellt die erforderlichen Verträge. Sollte sich im Laufe der Zeit eine Änderung ergeben, werden die bestehenden Verträge der neuen Situation angepasst – so sind Sie stets auf aktuellem Stand.


Auch wenn Sie sich mit ihrem Praxispartner noch so gut verstehen: Schließen Sie dennoch entsprechende Verträge ab! Im Zuge streitiger Auseinandersetzungen von Berufsausübungsgemeinschaften kann sich ihr Praxispartner wahrscheinlich nicht mehr an seine anfänglichen Zusagen erinnern. Vertrauen ist gut, Verträge sind besser.


Ärztliche Kooperationen sind nicht nur innerhalb der Ärzteschaft erlaubt. Ich berate Sie gerne, was es zu beachten gilt, wenn Sie eine Zusammenarbeit mit Heil- und Hilfsmittelanbietern, Apothekern, Sanitätshäusern, Pflegediensten etc. anstreben.

Auch bei größter Sorgfalt sehen sich Ärzte teilweise einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ausgesetzt. Klassischerweise wird gegen Ärzte und Zahnärzte ermittelt, wenn Patienten zu Schaden kommen, etwa bei einem fraglichen Behandlungsfehler oder dem Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht. 


Außerhalb von Behandlungsfehlern können Ärzte und Zahnärzte mit Vorwürfen aus dem sog. Wirtschaftsstrafrecht konfrontiert werden. Abrechnungsbetrug oder ein Verstoß gegen das sog. Antikorruptionsrecht lautet oftmals der Verdacht Staatsanwaltschaft.


Die präventive Beratung im Zusammenhang mit berufsrechtlichen Sachverhalten, Kooperationen sowie im Rahmen der Health Care Compliance dient der Vermeidung strafrechtlicher Ermittlungen. Sollte bereits ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet sein, prüft iuramedics gemeinsam mit Ihnen, ob der Vorwurf der Ermittlungsbehörden begründet ist und vertritt Ihre Interessen gegenüber der Staatsanwaltschaft. Im Ermittlungsverfahren ist es die Aufgabe des Verteidigers, den Sachverhalt medizinrechtlich aufzuarbeiten und der Staatsanwaltschaft gegenüber zu erläutern, warum der jeweilige Vorwurf fallen zu lassen ist. Das Ziel der Verteidigung ist die Einstellung des Verfahrens und die Vermeidung einer öffentlichen Anklage.

Das ärztliche bzw. zahnärztliche Berufsrecht ist komplex und setzt sich aus einer Vielzahl von Gesetzen und anderen Vorschriften zusammen. Zu nennen sind hier vor allem die Heilberufs- und Kammergesetze der jeweiligen Länder, die ärztliche bzw. zahnärztliche Berufsordnung sowie die Weiterbildungsordnung der zuständigen Ärztekammer. Strafrechtliche Normen, beispielsweise zur ärztlichen Schweigepflicht oder den Körperverletzungs- und Betrugstatbeständen sind natürlich ebenso als berufsrechtlich relevante Regelungen zu beachten. 


Aufgrund potentieller weitreichender Folgen sollte eine anwaltliche Beratung zu berufsrechtlichen Belangen möglichst frühzeitig erfolgen. Im Zusammenhang mit dem ärztlichen bzw. zahnärztlichen Berufsrecht vertritt iuramedics Sie in den Verfahren gegenüber den zuständigen Gremien und Behörden. Auch gegenüber den Kammern und in Verfahren vor den Heilberufsgerichten steht iuramedics für Ihre Interessen ein, damit Sie Ihren Beruf weiterhin vollumfänglich und im Einklang mit den berufsrechtlichen Vorschriften ausüben können. 


Das Berufsrecht der Heilberufe ist äußerst vielfältig. So müssen etwa Kooperationen zwischen Ärzten, Zahnärzten und anderen Leistungserbringern im Gesundheitswesen den berufsrechtlichen Anforderungen genügen. Daneben muss das Berufsrecht beachtet werden, wenn sich Ärzte an Unternehmen beteiligen oder anderweitig gewerblich tätig werden wollen. Die Abgabe von Waren durch Ärzte (z.B. Kontaktlinsen, Zahnbürsten, Nahrungsergänzungsmittel) muss mit den berufsrechtlichen Regelungen vereinbart werden. Gerne berät iuramedics Sie zu den Möglichkeiten und rechtlichen Grenzen Ihrer Vorhaben, so dass Sie rechtssicher tätig werden können. 


Ein weiterer Aspekt des Berufsrechts ist die Werbung für die eigene ärztliche Tätigkeit. Auftritte im Internet, insbesondere auf der Homepage und in den Social Media sollten im Hinblick auf das ärztliche Berufsrecht überprüft und ggf. angepasst werden. Gleiches gilt für sonstige Werbemaßnahmen, etwa Zeitungsannoncen oder Empfehlungen von bzw. an Kollegen. iuramedics berät Sie hinsichtlich zulässiger und wirksamer Werbemaßnahmen.

Digital Health ist die Medizin der nächsten Generation. Hierunter versteht man die medizinische Versorgung mithilfe von digitalen Medizin- und Gesundheitstechnologien. Die digitale Versorgung im Gesundheitswesen schreitet mit großen Schritten voran. Mit iuramedics haben Sie einen verlässlichen Partner an Ihrer Seite, so dass Ihr Innovationskonzept rechtssicher umgesetzt werden kann.


Sie wollen ihre Patienten mithilfe von Telemedizin versorgen und sich diesbezüglich beraten lassen? iuramedics bereitet Sie perfekt auf Ihren Start in die Welt der E-Health vor und begleitet Ihre Projekte mit juristischem Fachwissen.


Innovative Medizin mithilfe von DiGA (Digitale Gesundheitsanwendungen) ermöglicht die digitale Transformation des Gesundheitswesens. Das Digitalisierungsgesetz soll die Weiterentwicklung digitaler Gesundheitsanwendungen ebenso wie die digitale Vernetzung fördern. Entwickeln Sie eine Gesundheits-App (Medical App)? iuramedics begleitet diesen Prozess mit ihrer juristischen Expertise von der ersten Idee bis zur Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis.


Sollten Sie der Ansicht sein, eine ungerechtfertigte Bewertung in einem online Arztbewertungsportal, beispielsweise Jameda, erhalten zu haben, setzt iuramedics sich dafür ein, dass diese Bewertung gelöscht wird.

Health Care Compliance ist nicht erst durch die Einführung des Antikorruptionsgesetzes ein essentialer Bestandteil in der medizinischen Versorgung von Patienten. Ob im Rahmen von sektorenübergreifender Kooperation, der Integration von niedergelassenen Ärzten ins Krankenhaus oder dem Betrieb von MVZStrukturen: die ärztliche Tätigkeit und Organisation Ihrer Praxis muss den jeweils geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen entsprechen. Health Care Compliance dient der Prävention von berufs- und strafrechtlichen Verstößen und soll Haftungsrisiken ausschließen.


iuramedics ist Ihr verlässlicher Partner an der Schnittstelle von ambulanter und stationärer Versorgung, der korruptionsrechtlichen Prävention und unterstützt Praxisinhaber, MVZ-Betreiber oder die Geschäftsführung von Krankenhäusern sowie Ihre Angestellten bei der internen Umsetzung des Compliance Managements.

Das Krankenhausrecht umfasst die Beratung von Klinikträgern und Geschäftsführern im Zusammenhang mit der Gründung und dem Betrieb von Krankenhäusern. Iuramedics berät Sie gerne bei Fragen zur Krankenhausfinanzierung, im Krankenhausplanungsrecht oder bei sektorenübergreifenden Kooperationen. Auch die Integration von Belegärzten ist Bestandteil des Krankenhausrechts.


Klinikdirektoren und Chefärzte können sich bei allgemeinen Fragestellungen an iuramedics wenden, um Rat zu praktischen Herausforderungen des Stationsalltags, beispielsweise zur Delegation oder Abrechnung von Leistungen der Privatambulanz, einzuholen.

Das Vertragsarztrecht stellt das Recht der zur Versorgung von GKV-versicherten Patienten zugelassenen Ärzten und Zahnärzten dar. Ob bei der Gründung, dem Kauf bzw. Verkauf einer Praxis oder der Anstellung von Ärzten: iuramedics erarbeitet und begleitet Konzepte von Praxisinhabern und MVZ-Betreibern mit ihrer juristischen Expertise und unterstützt Sie im Zulassungsverfahren.


Bei der Gründung von Kooperationsgemeinschaften (z.B. Berufsausübungsgemeinschaft (sog. Gemeinschaftspraxis), Praxisgemeinschaft, Apparategemeinschaft) werden die Wünsche und Ziele aller Beteiligten erörtert und im Anschluss die erforderlichen Verträge erstellt.


Planen Sie, künftig kürzer zu treten? iuramedics informiert Sie gerne über die Möglichkeit eines Jobsharings. Sollten Sie auch an anderen Standorten tätig werden wollen, steht iuramedics Ihnen bei der Eröffnung einer Zweigpraxis oder von ausgelagerten Praxisräumen zur Seite.


Manchmal reicht das ärztliche Angebot vor Ort nicht aus, um den Versorgungsbedarf zu decken. Unter welchen Voraussetzungen Sie eine Sonderbedarfszulassung beantragen können, erörtern wir gemeinsam mit Ihnen und begleiten Sie im Zulassungsverfahren.


In Disziplinar- oder Zulassungsentziehungsverfahren sowie Wirtschaftlichkeits- und Plausibilitätsprüfungen vertritt iuramedics Sie gegenüber den KVen, KZVen oder Prüfinstanzen.

Weil Medizin Ihr Recht ist

Angebot

Die medizinrechtliche Beratung von Ärzten und Zahnärzten bildet den Schwerpunkt des Angebots von iuramedics.


  • Wollen Sie eine Praxis kaufen oder verkaufen?
  • Als niedergelassener Arzt beabsichtigen Sie, kürzer zu treten?
  • Sie wollen sich mit anderen Ärzten zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenschließen?
  • Haben Sie vor, Ihre Praxis in ein MVZ umzuwandeln?
  • Wollen Sie einen Praxisshop errichten, um Nahrungsergänzungsmittel o.ä. abzugeben?


Im Anschluss an eine ausführliche Beratung erstellt iuramedics die auf Ihre persönliche Situation zugeschnittenen Verträge.


  • Haben Sie einen Praxisnachfolger gefunden und wollen Ihre Praxis übertragen?
  • Beabsichtigen Sie, die Praxis eines Kollegen zu übernehmen?
  • Sie haben sich entschlossen, Ihre Praxis künftig mit einem Partner zu führen?
  • Beabsichtigen Sie, einen Arzt anzustellen?
  • Sie wollen mit einem Krankenhaus oder anderen Ärzten eine Kooperation eingehen?
  • Sie wollen das Röntgengerät einer anderen Praxis nutzen?
  • Wollen Sie Compliance – Richtlinien oder Verhaltensanweisungen für Ihr MVZ/ Ihre Klinik erstellen?


iuramedics prüft Ihre bestehenden Verträge oder Ihren Online - Auftritt etc. auf Rechtskonformität.


  • Wollen Sie Ihre Kooperationsverträge auf ihre Rechtskonformität überprüfen lassen?
  • Sind Sie sich nicht sicher, ob einzelne Vertragsinhalte wirksam sind oder gegen das Antikorruptionsgesetz verstoßen?
  • Sie betreiben eine Praxis - Website und möchten prüfen lassen, ob deren Inhalte berufs- und wettbewerbsrechtlich zulässig sind?
  • Sie möchten für Ihre Praxis oder Ihr MVZ bei Facebook oder Instagram werben?
  • Haben Sie ein Compliance Management und wollen bestimmte Inhalte aus medizinrechtlichem Blickwinkel begutachten lassen?
  • Ihre Wahlleistungsvereinbarung scheint veraltet zu sein?
  • Stehen Sie vor der Entscheidung, einen Anstellungsvertrag zu unterschreiben und wollen wissen, ob dieser mögliche Risiken für Sie beinhaltet?


iuramedics ist Ihr verlässlicher Partner und vertritt Ihre Interessen in Verfahren vor den Zulassungsgremien, gegenüber der KV/ KZV sowie in Gerichts- oder Strafverfahren.


  • Hat ein Patient wegen eines vermeintlichen Behandlungsfehlers eine Klage gegen Sie eingereicht?
  • Gegen Sie wurde ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren eingeleitet?
  • Wollen Sie gegenüber Patienten Ihr ausstehendes Honorar einklagen?
  • Sie haben sich als Praxisnachfolger um eine vertragsärztliche Zulassung beworben, diese aber nicht erhalten?
  • Die KV hat gegen Sie ein Disziplinarverfahren eröffnet oder es wird ein berufsgerichtliches Verfahren gegen Sie geführt?
  • Hat eine konkurrierende Praxis eine Sonderbedarfszulassung erhalten, gegen die Sie sich wehren wollen?
  • Wollen Sie wegen einer zu Unrecht vorgenommenen Honorarkürzung durch die KV Klage erheben?
  • Die KV führt gegen Sie ein Zulassungsentziehungsverfahren? o Beabsichtigt die Ärztekammer, Ihnen die Approbation zu entziehen?
  • Sie wollen sich gegenüber einem Arztbewertungsportal (z.B. Jameda) wegen einer ungerechtfertigten Bewertung zur Wehr setzen?


Ihre Praxis bzw. Ihr MVZ wächst und Sie benötigen juristische Hilfe? iuramedics übernimmt für Sie das operative Praxismanagement gegenüber den Zulassungsgremien – damit Sie sich voll und ganz auf die Behandlung Ihrer Patienten konzentrieren können.


  • Ihre Praxis bzw. Ihr MVZ wächst und Sie benötigen juristische Hilfe? Iuramedics übernimmt für Sie das operative Praxismanagement gegenüber den Zulassungsgremien – damit Sie sich voll und ganz auf die Behandlung Ihrer Patienten konzentrieren können.
  • Sie wollen einen weiteren Arzt anstellen und benötigen hierfür eine Anstellungsgenehmigung?
  • Ein Arzt ist länger erkrankt und soll vertreten werden? o Beabsichtigen Sie, Ihren Praxissitz an einen anderen Standort zu verlegen?
  • Wollen Sie eine Zweigpraxis gründen?
  • Einer Ihrer angestellten Ärzte möchte seine Arbeitszeit reduzieren und es soll ein zweiter Arzt eingestellt werden?
  • Ihr angestellter Arzt hat gekündigt, Sie können aber keinen geeigneten Nachfolger finden?


Frau Rechtsanwältin Dr. Kuball, LL.M. hält gerne Vorträge zu verschiedenen medizinrechtlichen Themen.


  • Für Kunden von Banken der Heilberufe
  • Für Kunden von Unternehmen des Praxismanagements
  • Für Krankenhausmitarbeiter
  • Für Praxis- oder MVZ- Mitarbeiter
  • Für Fortbildungs- und Kongressveranstalter
  • Für Versicherungsunternehmen
  • Für Unternehmen im Gesundheitswesen


 

Aktuelles

Corona hat die Welt aus den Fugen gebracht. Die Inzidenzen steigen in die Höhe, das öffentliche Leben stand zeitweise still und auf den Intensivstationen spielen sich unvorstellbare Dramen ab. Während eine Abwägung von Leben gegen Leben unzulässig ist, stellt die Corona Pandemie die Ärzteschaft vor eine große medizinethische Herausforderung. Knappe sachliche und personelle Ressourcen zwingen Ärzte, darüber zu entscheiden, welcher Patient zuerst eine medizinische Behandlung erhalten oder mit einem Sauerstoffgerät versorgt werden soll. Eine extreme Verantwortung, da diese Entscheidung oftmals tödliche Folgen für die Patienten in Warteschleife hat. Hierbei oblag es jeder Klinik selbst, einen Behandlungsstandard für die Triage festzulegen.             
      

Zu Unrecht, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 16.12.2021, Az. 1 BvR 1541/20 nun klarstellte. Der Gesetzgeber müsse Vorkehrungen zum Schutz von Menschen mit Behinderungen für den Fall einer pandemiebedingt auftretenden Triage treffen, urteilten die Richter. Bestehende Leit- und Richtlinien der medizinischen Fachgesellschaften seien nicht ausreichend. Ohne gesetzliche Regelung bestehe das Risiko, dass Menschen bei der Zuteilung überlebenswichtiger intensivmedizinischer Behandlungsressourcen wegen einer Behinderung benachteiligt würden, wenn diese nicht für alle zur Verfügung stehen.                                                                                                                       

Mehrere behinderte Personen hatten Verfassungsbeschwerde eingelegt, da bisher keine normative Grundlage existiert, nach welchen Kriterien Ärzte in einer Triage Situation über die Zuteilung von Kapazitäten zu entscheiden haben. Behinderte wären neben einem höheren Infektionsrisiko auch einem höheren Risiko, schwer zu erkranken und an Covid-19 zu versterben, ausgesetzt. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts muss der Gesetzgeber dafür Sorge tragen, dass jede Benachteiligung wegen einer Behinderung bei der Verteilung pandemiebedingt knapper Ressourcen wirksam verhindert wird. Hierzu muss er unverzüglich gesetzliche Regelungen erlassen. Dabei hat der Gesetzgeber zu berücksichtigen, dass die für die Behandlung zur Verfügung stehenden begrenzten Kapazitäten des Gesundheitswesens nicht zusätzlich belastet werden, sodass das Ziel, Leben und Gesundheit von Patienten mit Behinderungen wirkungsvoll zu schützen, in sein Gegenteil verkehrt würde. Gleiches gilt im Hinblick auf die zu beachtenden Schutzpflichten für das Leben und die Gesundheit anderer Patienten. Daher sind die Prinzipien der klinischen Praxis, etwa die aus medizinischen Gründen gebotene Geschwindigkeit von Entscheidungsprozessen, ebenso zu achten wie die Letztverantwortung des ärztlichen Personals für die Beurteilung medizinischer Sachverhalte im konkreten Einzelfall, die in deren besonderer Fachkompetenz und klinischer Erfahrung begründet liegt.                   

Der Gesetzgeber hat laut Bundesverfassungsgericht nun selbst zu entscheiden, ob er Vorgaben zu den Kriterien von Verteilungsentscheidungen macht. Er kann etwa neben dem Mehraugen-Prinzip bei Auswahlentscheidungen Anforderungen für die Dokumentation oder die Unterstützung vor Ort regeln. Dazu kommt die Möglichkeit spezifischer Vorgaben für die Aus- und Weiterbildung in der Medizin und Pflege und insbesondere des intensivmedizinischen Personals.

                                   

Aus der Ärzteschaft wird die Forderung nach einer gesetzlichen Regelung der Triage grundsätzlich begrüßt. Die medizinische Indikation, der Patientenwille und die klinischen Erfolgsaussichten müssten zentrale Kriterien sein. Allerdings gibt es auch kritische Stimmen, wenn ärztliche Entscheidungen ohne Kenntnis des jeweiligen Einzelfalls gesetzlich geregelt werden und einen Behandlungsstandard vorgeben sollen. Nach Ansicht der Bundesärztekammer ist es unerlässlich, die Ärzteschaft eng in den Gesetzgebungsprozess einzubinden. Es bleibt abzuwarten, wie schnell die Beratungen zum Triage-Gesetz fortschreiten. Mit Spannung wird ein erster Gesetzesentwurf erwartet, um beurteilen zu können, als wie praxistauglich sich die Allokationskriterien erweisen.


Hamburg, im Januar 2022

Wieder einmal hat das Bundessozialgericht (BSG) ein wegweisendes und folgenträchtiges Urteil zu Medizinischen Versorgungszentren gefällt. Das Urteil des BSG vom 26.01.2022 (Az. B 6 KA 2/21 R) sorgt bei MVZ-Betreibern für Unsicherheiten und zwingt einige von Ihnen, das bestehende Konstrukt zu überprüfen und ggf. anzupassen. Welche MVZ von der Entscheidung betroffen und welche Schritte nun erforderlich sind, wird im Folgenden dargestellt. 


Der Fall 


Zwei Vertragsärzte führten bislang gemeinsam eine Berufsausübungsgemeinschaft und wollten ihre Praxis künftig als MVZ betreiben. Hierzu beantragten sie unter Verzicht zugunsten ihrer Anstellung die Zulassung eines MVZ in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sowie die Genehmigung ihrer Anstellung. Der Zulassungsausschuss lehnte die Erteilung der Anstellungsgenehmigungen mit der Begründung ab, dass die beiden Ärzte weiterhin als zugelassene Vertragsärzte tätig würden und nicht als Angestellte. Einem selbständigen Vertragsarzt könne für dieselbe Tätigkeit nicht gleichzeitig eine Anstellungsgenehmigung erteilt werden. Das BSG betonte, dass der Begriff des „Angestellten“ dem sozialversicherungsrechtlichen „Beschäftigten“ entspreche. Für die Erteilung einer Anstellungsgenehmigung kommt es nach Ansicht des BSG maßgeblich darauf an, ob ein Arzt selbständig tätig oder aber weisungsabhängiger Angestellter ist. 


Rechtliche Bewertung 


Das Urteil des BSG hat Auswirkungen auf viele bestehende MVZ und eine Vielzahl bereits erteilter Anstellungsgenehmigungen. Spätestens seit Inkrafttreten des TSVG und der Klarstellung des § 95 Abs. 6 S. 5 SGB V steht fest, dass Gesellschafter eines MVZ zugleich abhängig Beschäftigte „ihrer“ Gesellschaft sein können. Dies ist nach Ansicht des BSG aber nur dann der Fall, wenn die Gesellschafter tatsächlich weisungsgebunden sind. Selbst Gesellschafter-Geschäftsführer können Angestellte sein, wenn sie nicht die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen und damit die eigene Weisungsgebundenheit aufzuheben. Richtungsweisend ist demnach die konkrete Ausgestaltung der Rechte und Pflichten der Gesellschafter, die im Gesellschaftsvertrag – abhängig von der Rechtsform – festgelegt werden. Maßgeblich sind die Höhe der Gesellschaftsanteile, das Stimmrecht sowie der Umfang der Geschäftsführungsbefugnis. Kann der Arzt wesentlichen Einfluss auf die Gesellschaft nehmen, etwa ihm nicht genehme Beschlüsse und Weisungen durch Einlegen eines Vetos verhindern, ist dieser als Vertragsarzt und damit nicht als Angestellter zu qualifizieren. Dies ist beispielsweise bei einer gemeinsamen Geschäftsführung der Fall, wenn ein Beschluss der Zustimmung aller Gesellschafter bedarf. Eine Anstellungsgenehmigung kann dann nicht erteilt werden.


Handlungsempfehlung 


Das Urteil hat vor allem auf MVZ mit wenigen Gesellschaftern Auswirkungen. Je breiter die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse innerhalb der Trägergesellschaft verteilt sind, desto eher wird man von einer weisungsgebundenen Tätigkeit ausgehen können. Verfügen einzelne Gesellschafter über weitreichende Lenkungsbefugnisse der MVZ-Trägergesellschaft und bestimmen den Kurs der Gesellschaft maßgeblich, ist eine erteilte Anstellungsgenehmigung kritisch zu hinterfragen. MVZ-Träger, die für ihre Gesellschafter über Anstellungsgenehmigungen verfügen, sollten ihren Status überprüfen lassen und unter Umständen die Einflussnahme einzelner Gesellschafter einschränken. Ob die Zulassungsausschüsse bestehende Genehmigungen erneut überprüfen und ggf. zurücknehmen, bleibt abzuwarten. Sollte für einen Arzt, der im sozialversicherungsrechtlichen Sinne tatsächlich selbständig tätig ist, eine Anstellungsgenehmigung erteilt worden sein, kann dies weitreichende Folgen für das MVZ mit sich ziehen. Im Rahmen der MVZ Gründung müssen die Grundsätze des BSG Urteils künftig berücksichtigt werden und idealerweise sollte eine interdisziplinäre Beratung durch Experten des Vertragsarzt-, Gesellschafts-, Arbeitsund Steuerrechts erfolgen. 


Hamburg, im Februar 2022